Zulassungsverfahren
Der Zugang zum Fahrlehrerberuf ist im Fahrlehrergesetz FahrlG geregelt.
Das Zulassungsverfahren wird von den Straßenverkehrsbehörden (Führerscheinabteilung - Straßenverkehrsamt) durchgeführt.
Der Antrag muss also bei Ihrem örtlichen Straßenverkehrsamt gestellt werden.
- Im Down-load-Bereich finden ein Antragsmuster zum Herunterladen
Zulassungs-Voraussetzungen
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Das Mindestalter muss bei Aushändigung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis erreicht sein. D.h. die Ausbildung (1. und 2. Ausbildungsphase mit den Prüfungen dauern mindestens 1 Jahr!) kann bereits mit 21 Jahren beginnen. |
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Der Fahrlehrerberuf ist ein Fortbildungsberuf. D.h. man qualifiziert sich aus einem erlernten Beruf weiter. Deshalb ist ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf erforderlich. Wer einen höherwertigen Schulabschluss hat - Fachabitur oder Abitur braucht keine Berufsausbildung nachzuweisen. |
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FahrlehrerInnen sollen Erfahrungen im Führen aller Verkehrsmittel haben, deshalb ist der Besitz der Fahrerlaubnisse B CE und A nachzuweisen (wichtig: Probezeit muss beendet sein!). Für die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen BE, CE, DE genügt die leistungsbeschränkte Fahrerlaubnis Klasse A! |
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Für die zu erwerbende Fahrlehrerlaubnis muss entsprechende Fahrpraxis nachgewiesen werden. Diese beträgt für die Fahrlehrerlaubnis BE mindestens 3 Jahre (auf Kfz der Klasse B). Für die Klasse A mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre (wichtig: auf Maschinen der offenen Klasse A). Für die Klassen CE oder DE 2 Jahre regelmäßig oder ein 1/2 Jahr hauptberuflich oder ohne Fahrpraxis eine Zusatzausbildung in einer Fahrschule von mindestens 60 Fahrstunden. |
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Es muss mit ärztlichem Zeugnis die körperliche Eignung zum Fahrlehrerberuf nachgewiesen werden. Das früher erforderliche amtsärztliche Gutachten ist seit Juni 2006 nicht mehr erforderlich. Lediglich bei begründeten Eignungszweifeln seitens der Behörde kann ein fachärztliches Gutachten eingefordert werden. |
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Die Straßenverkehrsbehörde erhält einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister über Ihren Punktstand in Flensburg. Eventuelle Eintragungen dürfen keine Zweifel an Ihrer Eignung zum Fahrlehrerberuf aufwerfen. |
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Die Zulassung wird vervollständigt durch die Teilnahme an einem 5 1/2monatigen Lehrgang in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungstätte (1. Ausbildungsphase). Die Zulassung zur 2. Ausbildungsphase von 4 1/2 Monaten in einer anerkannten Ausbildungs-Fahrschule kann nach bestandener Prüfung erfolgen. |
